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Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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1(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 99 - 102)

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Trägermaterial:
2Neobond (150 g/m
2), Farbe weiß
Format:
3Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.

4In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
Wasserzeichen (Motiv: 1„Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
Planchetten, fluoreszierend,
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2.
1Sicherheitsmerkmale:

2Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: 1Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,
optisch-variables Element in Form eines Kinegramms (Motiv: 1„Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt.
2Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.
3.
1Objektsicherung und Fertigungskontrolle:

2Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist.

3Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:
a)
Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. 1Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt.
2Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung.

3Die Entnahme und Einlagerung sind jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren.

4Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
b)
1Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen.
2Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
c)
1Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
d)
1Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
e)
1Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.

2Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen.

3Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern.

4Ein Widerruf erfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
4.

5Markierung
a)
Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und Unterschrift, anzubringen.
b)

6Die Druckstücknummer ist nach Nummer 5 darzustellen.
c)

7Schematische Abbildungen:

8Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:
aa)
Format:
aaa)
Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder
bbb)
Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.
bb)
1Farbe:

2Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024).
cc)
1Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstücknummer angebracht werden.
2Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden.

3Durch das Entfernen der sichtbaren Abdeckung ist
aaa)
ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder
bbb)
ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)
freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.

4Abbildung zur sichtbaren Markierung:
Es wird eine beispielhafte Abbildung der sichtbaren Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wie zuvor beschrieben, dargestellt. Im Silbergrauen Feld steht der Text „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freizulegen. Dokument nur unbeschädigt gültig. “ Darunter befindet sich die Zeichenabfolge J0000001 und ein QR-Code.

5Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:
Es wird eine beispielhafte Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung, wie zuvor beschrieben, dargestellt. Im Silbergrauen Feld steht der Text „Dokument nicht mehr gültig. “ Darunter befindet sich ein QR-Code und die Zeichenabfolge 1g34z67.
5.

6Druckstücknummer der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen.
7Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes.

8Die Zusammensetzung der Druckstücknummer erfolgt entsprechend der Vorgaben aus Anlage 5. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm.

9Als Schriftart ist Arial-Bold mindestens 4 Punkt – schwarz – und für die Klarschriftnummer die Schriftart Arial-Bold mindestens 7 Punkt – schwarz – zu verwenden.
6.

10Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen.
11Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes und der Sicherheitscode darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein.

12Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus sieben Zeichen.

13Im Übrigen erfolgt die Zusammensetzung des Sicherheitscodes entsprechend der Vorgaben aus Anlage 5 Nummer 2. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm.

14Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart Arial-Bold mindestens 8 Punkt – schwarz – zu verwenden, für die Schrift „Außer Betrieb gesetzt“ Arial-Bold 5 Punkt – schwarz –.

15Der Sicherheitscode kann nicht durch Durchleuchten erkannt werden.

16Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O und o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen.


17Vorderseite

Es wird die Vorderseite einer Zulassungsbescheinigung Teil I mit folgendem Inhalt abgebildet: Überschrift: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Europäische Gemeinschaft (D) Bundesrepublik Deutschland Übersetzung der Überschrift in verschiedene Sprachen Feld A: Amtliches Kennzeichen, Feld C 1.1: Name oder Firmenname des Halters, Feld C 1.2: Vorname(n), Feld C 1.3: Anschrift, Feld X: Nächste HU, Monat und Jahr, Feld I: Ausstellungsdatum des Fahrzeugscheins, Feld C.4c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen. Feld B, 2.1, 2.2, Feld J, 4, Feld E, Feld D.1, Feld D.2, Feld D.3, Feld 2, Feld 5, Feld V.9, Feld 14, Feld P.3, Feld 10, Feld 14.1, Feld P 1, Feld 22, Feld L, Feld 9, Feld P2 und P4, Feld T, Feld 18, Feld 19, Feld 20 Feld G, Feld 12, 13, Q, Feld V.7, F1, F2, Feld 7.1, 7.2, 7.3, Feld 8.1, 8.2, 8.3, Feld U.1, U.2, U.3, Feld Q.1, Q.2, S.1, S.2, Feld 15.1, Feld 15.2, Feld 15.3, Feld R, 11, Feld K, Feld 6, 17, 16, Feld 21.


Rückseite

Es wird die Rückseite einer Zulassungsbescheinigung Teil I mit folgendem Inhalt abgebildet: (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) X weitere HU, Zur Beachtung! Die Angaben müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde nach Maßgabe der für die Fahrzeugzulassung geltenden Rechtsvorschriften anzuzeigen. Bei der Veräußerung des Fahrzeugs sind dem Erwerber gegen Empfangsbescheinigung die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II auszuhändigen. Die Empfangsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Erwerbers vollständig enthalten und ist vom Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde vorzulegen. Unterlassung der vorgeschriebenen Meldepflichten (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung anderer Veränderungen) kann durch Geldbuße geahndet werden. Definition der Felder: Feld B Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs, Feld D1 Marke, Feld D2 Typ, Variante, Version, Feld D3 Handelsbezeichnung(en), Feld E Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Feld F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Feld F.2 Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kg, Feld G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), Feld H Gültigkeitsdauer, Feld I Datum der Zulassung, Feld J Fahrzeugklasse, Feld K Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE, Feld L Anzahl der Achsen, Feld O.1 Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg, Feld O.2 Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg, Feld P.1 Hubraum in cm³, Feld P.2/P.4 Nennleistung in kW/Nenndrehzahl bei min¹, Feld P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle, Feld Q Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krafträdern), Feld R Farbe des Fahrzeugs, Feld S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Feld S.2 Stehplätze, Feld T Höchstgeschwindigkeit in km/h, Feld U.1 Standgeräusch in dB (A), Feld U.2 Drehzahl in m (hoch  -1) zu U.1, Feld U.3 Fahrgeräusch in dB (A), Feld V.7 CO₂ (in g/km) kombinierter Wert, Feld V.9 Für die EG-Typengenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse, Feld (2) Hersteller-Kurzbezeichnung, Feld (2.1) Code zu (2), Feld (2.2) Code zu D.2 mit Prüfziffer, Feld (3) Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Feld (4) Art des Aufbaus, Feld (5) Bezeichnung Fahrzeugklasse/Aufbau, Feld (6) Datum zu K, Feld (7) Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg, Feld (7.1) Achse 1 bis (7.3) Achse 3, Feld (8) Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedsstaat in kg, Feld (8.1) Achse 1 bis Feld (8.3) Achse 3, Feld (9) Anzahl der Antriebsachsen, Feld (10) Code zu P.3, Feld (11) Code zu R, Feld (12) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³, Feld (13) Stützlast in kg, Feld (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse, Feld (14.1) Code zu V.9 oder (14), Feld (15) Bereifung, Feld (15.1) auf Achse 1 bis Feld (15.3) auf Achse 3, Feld (16) Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil II, Feld (17) Merkmal zur Betriebserlaubnis, Feld (18) Länge in mm, Feld (19) Breite in mm ohne Spiegel und Anbauteile, Feld (20) Höhe in mm, Feld (21) Sonstige Vermerke, Feld (22) Bemerkungen und Ausnahmen. Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3): Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung der Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich.

(+++ Anlage 6 Nr. 1 bis 3: Zur Nichtanwendung vgl. Anlage 144 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Änderung durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26